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AURORA - Erweiterte Garantieerklärung

Die Firma Aurora Lighting GmbH(HRB106035), Gymnasialstr. 14a, 66606 St.Wendel(nachfolgend „Aurora“ genannt) gewährt dem Verbraucher einezeitlich beschränkte,einwandfreie Funktionstüchtigkeit bei ordnungsgemäßer Installation gemäß Installationsanleitung und sachgemäßen Gebrauchaller Produkte vertrieben unter den Marken Aurora und Enlite.„Verbraucher“ im Sinne der Herstellergarantie ist jede natürliche Person, die Eigentümer des Produktes ist und es nicht erworben hat, um es weiter zu verkaufen oder es im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bei Dritten zu installieren. Erst-Endverbraucher ist der „Verbraucher“, der als erstes das Produkt erworben hat, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft oder installiert. Aurora übernimmt unter nachfolgenden Bedingungen die Garantie dafür, dass die in der Europäischen Union (EU), Norwegen und in der Schweiz vertriebenen Produkte bei sachgemäßer Verwendung während der vereinbarten, hinterlegten und deutlichgekennzeichneten Garantiezeit mängelfrei sind. Falls sich ein Produkt während der Garantiezeit in der Funktionstüchtigkeit alsbestätigtfehlerhaft erweist, wird Aurora dieses gemäß denGarantiebedingungen durch eine mehrkostenfreie Ersatzlieferung eines entsprechenden oder gleichartigen und gleichwertigen Produktes ersetzen. Die Garantiezeitfür das jeweilige Produkt ist in Produktkatalogen, Produktdatenblättern oder Verpackungsinhalten deutlich gekennzeichnet und beginntmit dem Tag des Kaufes durch den Erst-Endverbraucher. Bei Reklamationen wenden Sie sich bitte unter Vorlage des Produktes und des Kaufbeleges direkt an den Verkäufer.

 

Voraussetzung der Herstellergarantie: Aurora garantiert Verbrauchern, dass Leuchtenfrei von Material-, Herstellungs-und Konstruktionsfehlern sind. Maßgeblich ist hierbei der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. Das Produkt muss den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bereits zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen haben. Für LED-Leuchten, bei denen die LEDs fester Bestandteil der Leuchte sind, gilt hinsichtlich der garantierten ordnungsgemäßen Leuchtfunktion der LEDs Folgendes: Nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik kann die Lichtleistung von LEDs im Laufe der Lebensdauer schwächer werden, diese fallen aber nicht plötzlich aus. Die Alterung von LEDs ist in erster Linie auf die Vergrößerung von Fehlstellen im Kristall durch thermische Einflüsse zurückzuführen. Diese Bereiche nehmen nicht mehran der Lichterzeugung teil. Es entstehen strahlungslose Übergänge. Aurora garantiert die ordnungsgemäße Leuchtenfunktion der von Aurora verbauten LEDs entsprechend der Lebensdauer solcher LEDs, die mindestens einen sog. L70/B10-Wert aufweisen. Dieser Wertist ein Standard-Wert in der LED-Technik. L70 bedeutet insoweit, dass die Lebensdauer einer LED anhand des Zeitpunktes bemessen bzw. bestimmt wird, an dem deren Lichtausbeute im Mittel auf 70% des Anfangswertes abgesunken ist. Der B10-Wert bezeichnet den Zeitraum, nach dem 10% der LEDs nicht mehr funktionieren. Aurora garantiert demnach entsprechend dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik, dass die in Aurora LED-Leuchten fest verbauten LEDs während der jeweiligen, auf der Produktverpackung bzw. dem Produkt angegebenen Lebensdauer des jeweils verbauten LED-Typs mindestens 70% ihrer Leuchtwirkung beibehalten und maximal 10% der verbauten LEDs ausfallen. Dies bedeutet, dass das Nachlassen der Leuchtwirkung der Aurora LED-Leuchten im vorbezeichneten Umfange (L70/B10) innerhalb der Lebensdauer nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik keinen Mangel darstellt. Eine Lebensdauer von L70/B10 bedeutet eine gute Beleuchtungsstärke selbst nach Ende der Lebensdauer. Garantieausschluss: Ausdrücklich ausgenommen von dieser Funktionsgarantie sind alle auswechselbaren Leuchtmittel. Diese Garantiezusage steht zudem unter der Bedingung, dass -die Aurora Produkte bestimmungsgemäß gebraucht wurden, -keine An-und Umbauten bzw. sonstige Modifikationen an den Aurora Produkten eigenmächtig vorgenommen wurden -die Wartung und Pflege der Aurora Produkte entsprechend der dem Produkt beiliegenden Bedienungsanleitung erfolgt sind -die Anbau-und Installation entsprechend den Installationsvorschriften von Aurora erfolgt sind, so dass die Grenzwerte für Versorgungspannung und Umgebungseinwirkungen eingehalten worden sind, -Leuchtmittel von Aurora bzw. die von Aurora vorgeschriebenen Leuchtmittel, welche den entsprechenden Normen und Vorschriften genügen, in den Aurora Leuchten verwendet worden sind, -an den Aurora Produkten keine chemischen und physikalischen Einwirkungen auf der Materialoberfläche vorliegen, die bei nicht sachgemäßen Gebrauch entstanden sind, zum Beispiel durch Schädigungen durch falsche Reinigungs-oder Putzmittel oder scharfkantige Gegenstände. Hierdurch bedingte Schäden unterliegen nicht der Garantie(zusage), -diese Aurora Produkte nicht als 2.Wahl Artikel oder Muster gekauft wurden. -Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf Aurora Produkte, die in der Europäischen Union (EU), Norwegen, Schweiz gekauft und die von Aurora an einen dort ansässigen Vertriebspartner geliefert wurden. Aurora Produkte die auf anderen Wegen in den Geltungsbereich der Garantie gelangt sind, werden von dieser Garantie ausdrücklich ausgeschlossen. Garantieleistungen: Die Garantieleistung besteht ausschließlich darin, dass Aurora LEUCHTEN im Falle eines innerhalb der Garantiezeit aufgetretenen Mangels in der Funktionstüchtigkeit nach eigener Wahl die für den Erst-Endverbraucher kostenlose Reparatur des Produkts oder eine kostenfreie Ersatzlieferung eines entsprechenden oder gleichartigen und gleichwertigen AuroraProduktes durchführt. AURORA behält sich hierbei vor, die Garantieleistungen dem technischen Fortschritt anzupassen. Dem Garantienehmer entstandene Kosten, Spesen, Porto und dergleichen werden nicht ersetzt. Auch werden Montage-, Demontage-und Transportkosten nicht ersetzt. Betriebsausfallschäden, Gewinnverlust und Folgeschäden, welche auf einem Mangeldes Aurora Produktes beruhen, sind von der Garantiezusage nicht umfasst. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen jedoch nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Garantieanspruch besteht nur gegen Vorlage des Produkts sowie eines Nachweises, dass der Mangel in der Funktionstüchtigkeit innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage des Kaufbeleges geführt werden. Es wird daher empfohlen, den Kaufbeleg mindestensbis zum Ablauf der Garantiezeit sorgfältig aufzubewahren

 

Hinweise bei Garantiezusage, § 477 BGB: Ganz unabhängig von dieser Herstellergarantie und davon, ob im Garantiefall die vorgeschriebene Garantie in Anspruch genommen wird oder nicht, bestehen uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Nach eigener freier Wahl können daher neben oder auch ohne Geltendmachung der Garantieansprüche die gesetzlich geregelten Käuferrechte wegen Mängel der Kaufsache –insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz (siehe § 437 BGB und die entsprechenden besonderen Verjährungsregelungen in § 438 BGB) –gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Die Garantie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Aurora oder seine Erfüllungsgehilfen.